Full text : 1902 (0003)

389

Homburg, 27. Dezember 1902.

Circular M 168.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schießen in der Neujahrsnacht.

Bei Schluß des Jahres besieht Anlaß darauf hinzuweisen, daß
durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und durch verbotenes
Schießen in der Neujahrsnacht vielfach nicht nur in grober Weise
Unfug getrieben zu werden pflegt, sondern daß hierdurch auch Unglücks—
fälle herbeigeführt worden sind. Tie Bürgermeisterämter werden des—
halb beauftragt, sofort die einschlägigen Bestimmungen des F 867
Ziff. 8 und des H 368 Ziff. 7 des Reichsstrafgesetzbuches (Verbot des
Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern ohne polizeiliche
Erlaubnis), des Art. 89 Polizeistrafgesetzbuchs und der Verordnung
vom 19. November 1887 (Verbot des Führens von Revolvern, Pi—
stolen ꝛc.) wiederholt öffentlich bekannt zu geben. Gleichzeitig er—
geht an die Polizeiorgane die Weisung, dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Strenge entgegenzutreten, verbotswidrig getragene Schieß—
werkzeuge zu confiscieren und die in dieser Richtung konstatierten
Verfehlungen unn achsichtlich zuröstrafanzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Circular vom 13.
Januar 1898 Nro. 8 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der höchsten Ministerial-Bekanntmachung vom 15.
Februar 1894 (G.-V.«Bl. S. 86 ff.) Feuerwerkskörper nur nach
vorgängiger Anzeige an die Ortspolizeibehörde feilgehalten werden
dürfen. Die betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, uͤber alle diesbe—
züglichen An- und Verkäufe ein Buch zu führen, in welchem die in
S 25 a. a. O. aufgeführten Rubriken enthalten fein müssen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.