Full text : 1902 (0003)

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Zugleich haben die Bürgerweisterämter gemäß 8 44 der ecit.
Ministerial-Anweisung eine besondere Anzeige nach Formular —
(Min.⸗A.Bl. 1892 S. 129) und zwar für jede in Betracht kommende
Fabrikanlage gesondert unter genauer Ausfüllung sämmtlicher
Rubriken aufzustellen und zuverlässig bis 18. l. Mts. anher
vorzulegen.

In gleicher Weise sind auch die in den Gemeinden vorhandenen
Werkstätten mit Motor- und Wasserbetrieb, soweit in
denselben Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter be—
schäftigt werden, soferne dieselben nicht etwa ausschließlich zur Familie
des Arbeitgebers gehören, einer solchen halbjährigen Re—
vision zu unterstel len (verqgl. Kaiserliche Verordnung vom 9.
Juli 1900 und Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli
1900, R.G.-Bl. S. 565 ff.) und Ministerial-Bekanntmachung vom
18. Dezember 1900, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend (M—
A.Bl. S. 747).
Auch diese Revision ist als bald vorzunehmen und uͤber den
Vollzug gleichfalls kurze Anzeige anher zu erstatten. Die hier gleich—
falls vorgeschriebene Anzeige nach Formular9 ist auch für
diese Betriebe zuverlässig bis zum 18. 1. Mts. anher vorzulegen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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