Full text : 1902 (0003)

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fäße Glechgefäße, Lagerkannen u. s. w.) sorgfältig (durch Hänge—
schloß u. s. w.) verschlossen sein müssen (KF 185 der Ver—
ordnung), so daß deren Eröffnung durch Unberufene unmöglich
gemacht und der Entstehung von Brand- und Erplosionsgefahr nach
Thunlichkeit vorgebeugt ist.

Die Aufschrift „Feuergefährlich“ wird bei diesen Gefäßen meist
nicht erforderlich sein, da das Petroleum, das zu Brenn⸗ und Heiz—
zwecken in den Handel kommi, fast durchweg gereinigt und nur von
minderer Entflammbarkeit ist. (F.1 Ziff. II und F 15 Abs. 2 der
Verordnung.)

Was die Lagerräume für Petroleum, Spiritus, Terpentinöl
u. s. w. anlangt, so muß deren Beschaffenheit den Bestimmungen
der 88 18 ff. der Verordnung entsprechen; insbesondere müssen die
die Lagerräume abschließenden Thüren aus feuerbeständigem
Material hergestellt sei, in mindestens 6embreite Stein—
oder Eisenfälze anschlagen und sich nach außen öffnen.
An den Thüren dieser Räume ist die Aufschrift anzu,
bringen, daß das Betreten derselben mit offenem
Licht, mit brennender Cigarre oder Tabakspfeife ver—
boten ist; die künstliche Beleuchtung der Räume darf nur mittels
elektrischer Glühlampen oder mittels anderer Lichtquellen, deren
Flammen durch dicht eingemauerte dicke Glasscheiben von den Innen⸗
räumen vollkommen abgeschlossen sind, von außen erfolgen; zur vor⸗
übergehenden Beleuchtung duͤrfen nur zuverlässige Sicherheitslampen
verwendet werden.

Die Ortspolizeibehörden haben deshalb nochmals die
einschlägigen Gewerbebetriebe in Bezug auf Befolgung der Vorschriften
der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1902 bezw. der bei der
ersten Besichtigung gegebenen Weisungen und Aufträge zu kon—⸗
trollieren und bis längstens 15. Januar 1903 unter
kurzer Erwähnung der etwa vorgefundenen Anstände Vollzugsan—
zeige anher zu erstatten.
            
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