Full text : 1902 (0003)

369

Homburg, den 9. Dezember 1802.

Cireular M158.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Leichtentzündliche flüssige Stoffe.

Die im Vollzuge des Circularauftrages vom 20,. August J. Is-.
Nr. 94 eingelangten Berichte der Bürgermeisterämter und k. Gen—
darmeriestationen haben entnehmen lassen, daß die Bestimmungen der
Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1902 ausgesetzten Betreffs
in Bezug auf Beschaffenheit der Verkaufsstellen und Lagerräume in
vielen Fällen überhaupt noch nicht oder wenigstens noch nicht
vollkommene Beachtung gefunden haben.
JInsbesondere entsprechen die Einrichtungen zur Aufbewahrung
von Petroleum in den Verkaufsstellen großenteils nicht
den Anforderungen des FJ 16 der Verordnung. Darnach muß Pee
troleum, gleichgültig in welchem Quantum dasselbe zum Verkauf—
vorrätig gehalten wird, in, mit Meßvorrichtungen versehenen
Blechgefäßen verwahrt werden, so daß von der Meßvor—
richtung aus die unmittelbare Abfüllung in die von den Kunden
geführten Gefäße möglich ist. Es besteht deshalb auch dagegen keine
Erinnerung, wenn, wie es vielfach geschieht, die Meßvorrichtung mit
den meist von den Lieferanten gestellten Aufbewahrungskannen durch
eine luftdicht verschlossenen Rohrleitung verbunden ist und von letzterer
aus das Petroleum unmittelbar in die Meßvorrichtung gepumpt
werden kann. Ferner wäre insbesondere auch darauf zu achten, daß
die zur Aufbewahrung von Petroleum dienenden Ge—
            
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