Full text : 1902 (0003)

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c. nötigen Falls auch durch Bildung einer kombinierten Ab—
teilung aus den entbehrlichen Mitgliedern der Feuerwehr
und aus nicht feuerwehrpflichtigen Einwohnern.
Die nähere Regelung der Zusammensetzung der Wald—
brandabteilungen erfolgt durch ortspolizeiliche Vorschrift.
4) Die Mannschaft der Waldbrandabteilung steht unter dem Be—
fehle ihres Kommandanten (Führers) oder dessen Stellver—
treters, bezw. des Kommandanten der Ortsfeuerwehr, welcher
sich aber jedesmal mit dem betr. Forstbeamten in's Benehmen
zu setzen hat, um ein ersprießliches Zusammenwirken mit
Forstpersonal und den allenfalls vorhandenen Waldarbeitern
und sonstigen Hilfskräften herzustellen.
Zu erheblichen Eingriffen in die Waldsubstanz, insbesondere
zur Herstellung von Feuergestellen durch streifenweise Ent—
fernung des Holzbestandes, dann zur Führung von Gegenge—
häuen und Gegenfeuern darf seitens des Kommandanten der
Feuerwehrmannschaften (hier des Führers der Mannschaft
Waldbrandabteilung) nur mit Zusttmmung der beteiligten
Forsibeamten geschritten werden,
5) Die Zahl der der Waldbrandabteilung zugewiesenen Bewohner
darf nicht zu niedrig gegriffen werden, da zum Löschen eines
ausgedehnten Waldbrandes eine größere Anzahl Leute nötig ist.
6) Wenn irgend nötig, ist beim Waldbrande auf rasche Hilfeleistung
zu achten; es ist daher besonders Bedacht darauf zu nehmen,
die Meldung des Feuers, sowie die Absendung der Hilfeleistung
in thunlichster Bälde zu bethätigen.
) Auf Anordnung des k. Bezirksamtes sind in denjenigen Ge—
meinden, bei welchen sich das Bedürfnis zeigt, im Spritzen
hause oder an einem sonst geeigneten Orte eine entsprechende
Anzahl der zum Löschen eines Waldbrandes erforderlichen
Geräte vorrätig zu halten.
8) Mindestens zweimal im Jahre ist vom Kommandanten der
Feuerwehr in Benehmen mit denek. For behörden, eine
            
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