Full text : 1902 (0003)

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Bestimmungen über Waldbrände.
1) Waldbrände sind sofort bei der nächsten Ortspolizeibehörde
anzuzeigen, welche ungesäumt durch besondere Boten die Wald—
besitzer, die nächste Forsikehörde und bei größeren Bränden
auch das K. Bezirksamt sowie die Nachbargemeinden in Kenntnis
zu setzen hat. Es ist seitens des Bürgermeisteramtes sofort
in ortsüblicher Weise zu alarmieren, worauf die zur Hilfe—
leistung verpflichteten Einwohner zur Brandstätte zu eilen
haben. Die den Waldbrand meldende Person hat hiebei als
Führer zu dienen.
2) Zur Löschung eines Waldbrandes haben sich die Hilfeleisten—
den mit Aexrten, Pickeln, Schaufeln, Hacken, Sägen, Seilen,
Birkenreis-Besen, Rechen ꝛc. zu versehen. Bei Ankunft auf
dem Brandplatze haben dieselben sofort in Thätigkeit zu treten.
3 In den Gemeinden Bann, Bechhofen, Jägersburg, Kindsbach,
Kirkel Neuhäusel, Kübelberg, Landstuhl, Mackenbach, Miesen—
bach, Ober- und Niedermiesau (gemeinschaftl. Wehr) Queiders⸗
bach, Ramstein, Waldmohr, Homburg müssen Waldbrandab—
teilungen gebildet werden, welche durch die Gemeinderäte zur
Ausführung des Dienstes bestimmt werden; dieselben setzen
sich hauptsächlich aus Wald- und Erdarbeitern und aus dem
Landwirtschaft treibenden Teil der Landbevölkerung zusammen.
In den übrigen Gemeinden des Amtsbezirks kann die Bildung
von Waldbrandabteilungen durch ortspolizeiliche Vorschrift
angeordnet werden.
Im Allgemeinen sind die Waldbrandabteilungen nach folgen—
den Gesichtspunkten zu bilden:
a. Endweder durch die Bildung besonderer Abteilungen aus
Leuten, die keiner Feuerwehr-Abteilung angehören, oder
b. wo Feuerwehrpflichtige nach Abs. a nicht in ausreichender
Zahl vorhanden sind, durch Bestimmung der entbehrlichen
und besonders geeigneten Angehörigen der verschiedenen Ab—
teilungen, oder
            
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