Full text : 1902 (0003)

353

Nr. 2659 V.

Homburg, den 27. November 1902.

Cireular Me 154.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Distriktspolizeiliche Vorschriften
Aber das Löschen von Waldbränden.

Nachstehend folgt Abdruck der vom k. Bezirksamte unterm 28.
Februar 1902 erlassenen und mit Regierungs-Entschließung vom
10. März 1902 Nr. 5589 K. für vollziehbar erklärten distrikts⸗
polizeilichen Vorschriften bezeichneten Betreffs zur Kenntnisnahme mit
dem Austrage, den Gemeinderäten von diesen Vorschriften Eröffnung
zu machen und dieselben sofort durch öffentlichen Anschlag am Ge—
meindehause und in sonstiger ortsüblicher Weise in der Gemeinde
zur allgemeinen Kenntnis der Gemeindeangehörigen zu bringen.
Bis läugstens 15. Dezember l. Is. ist über die erfolgte
ortsübliche Bekanntmachung der Vorschriften anher Bericht zu er—
statten.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks

Das k. Bezirksamt Homburg erläßt auf Grund des Art. 2 Ziff.
14 Pol.Str.“G.B. zu J 368 Ziff. 8 R.-St-G.«B. nachstehende
distriktspolizeiliche Bestimmungen über Waldbrände.
J. Absatz IV. des 8 51 der distriktspolizeilichen Feuerlösch—
ordnung vom 20. Oktober 1894 wird aufgehoben—
II. Die letzteren erhalten als „Nachtrag“ folgente
            
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