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omburg, den 26. November 1802.
Circular M 152.
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Homburg.
Betreff:
Die Außerkurssetzung der Zwanzig
pfennigstücke aus Nickel.
Im Vollzuge einer Entschließung des Kgl. Staatsministeriums
des Innern vom 7. Ufd. Mts. Nro. 25323 wird nachstehend die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober l. Irs. obigen
Betreffs (G.V.-Bl. S. 694) in Abdruck mitgeteilt, mit dem Auftrage
für deren sofortige Veröffentlichung Sorge zu tragen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
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Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar
1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem
Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
2.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 831. De—
zember 1903 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen.
Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.