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ausgeschlossen, daß die in F 40 und 11 dortselbst enthaltenen Be⸗
fugnisse von den Beamten der Untersuchungsanstalt auch ohne Be—
gleitung oder Mitwirkung eines Polizeiorganes in der Gemeinde
ausgeübt werden.
(Ziff. 2 der Min.-Entschließung v. 24. September 1901).
Die Einsichtnahme der geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe
und Bücher gehört gemäß 8 11 des Reichsgesetzes in Zusammenhalt
mit 5 10 Abs. J desselben zu den Obliegenheiten der Beamten der
öffentlichen Untersuchungsanstalten.
gez. Freiherr v. Feilitzsch.