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Verhältnissen entsprechenden Weise nachkommen. Ueber Zahl und
Umfang der vorzunehmenden Kontrollen lassen sich allgemeine Vor—
schriften nicht aufstellen. Wie es einerseits nicht als ausreichend
erachtet werden kann, wenn nur bei Vorliegen des Verdachtes einer
Zuwiderhandlung gegen das Reichsgesetz eine Besichtigung des betreffen⸗
den Betriebes vorgenommen wird, so wird es auf der anderen Seite
in der Regel nicht notwendig sein, daß in einer Gemeinde sämtliche
einschlägige Betriebe in bestimmten Zwischenräumen einer Kontrolle
unterworfen werden.
Soweit von den Untersuchungsanstalten mit Gemeinden oder
Distrikten Vereinbarungen im Sinne des 98 11 der Verordnung vom
27. Januar 1884 geschlossen worden sind, werden die im Vollzuge
dieser Vereinbarungen vorzunehmenden kommissarischen Untersuchungen
auch auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke zu erstrecken
und wird deshalb, soweit nach den örtlichen Verhältnissen Veranlassung
dazu besteht, auf eine Erhöhung der vereinbarten Aversalvergütungen
hinzuwirken sein.
Wenn nach den Umständen des Falles Wert darauf zu legen
ist, daß die Vornahme der Kontrolle den Inhabern der betreffenden
Betriebe nicht vorher bekannt wird, so wird sich das in der Regel
schon dadurch erreichen lassen, daß bei den kommissarischen Unter—
suchungen zunächst die bezeichneten Betriebe besichtigt werden.
Bezüglich der Verpflichtung zur Anzeigeerstattung wegen Ver—⸗
fehlungen gegen das Weingesetz greifen die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen Platz; die Untersuchungsanstalten werden diesbezügliche
Wahrnehmungen wie bisher den zuständigen Polizeibehörden unge—
säumt zur weiteren Einleitung mitteilen.
Ministerial-Entschließung vom 7. November 1893, die Ge—
meindevisitationen betreffend, Ziff. 6 Abs. II. Weber B. 22S. 307)
Bei den nach 8 10 und 11 des Reichsgesetzes durchzuführenden
Kontrollen wird es sich empfehlen, wie bei der übrigen Lebensmittel⸗
kontrolle die Ortspolizeibehörde zu einer etwaigen Assistenzleistung
beizuziehen, doch ist es nach demGesetze vom 24. Maielfd. Irs. nicht