335
Ar. 2629 V.
Homburg, den 15. November 1902.
Cireular M 146.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
BRetreffe
Anlegung des Grundbuchs.
Die Bürgermeisterämter und Einnehmereien derjenigen Gemeinden,
in welchen das Grundbuch noch nicht für angelegt erklärt worden ist,
erhalten demnächst unter Umschlag je ein Exemplar der neuen
Grundbuchanlegungsordnung für die Pfalz vom 15
September 1902 zum Dienstgebrauche.
Hierbei werden die Herrn Bürgermeister auf die ihnen bei der
Durchführung der Anlegung des Grundbuches erwachsenden Obliegen—
heiten und auf das hierbei einzuhaltende Verfahren (namentlich ent—
halten in den Ziffern 26, 27, 29-33, 68, 70 - 18, 80, 84, 87,
170 - 179, 199, 345) besonders hingewiesen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.