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Rr. 2784 V.
Homburg, den 11. November 1802.
Circular M 143.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Landhabung der Wohnungsaufsicht.
Unter Bezugnahme auf das im ausgesetzten Betreff ergangene
Circular Nro. 142 vom 8. dss. Mits. werden die Bügermeisterämter
im Vollzuge einer Entschließung des k. Staatsministeriums des Junern
vom 19. Oktober 1902 Nro. 23988 darauf aufmerksam gemacht,
daß im Budget für die XXVI. Finanzperiode ein Kredit von 300 000 Al.
vorgesehen und zur Verfügung gestellt ist, um die Bestrebungen zur
Förderung der Wohnungspflege auch durch pekuniäre Beihilfen des
Staates entsprechend unterstützen zu können.
In den Motiven zum Entwurfe des Finanz-Gesetzes sind die
Zwecke genauer angegeben, für welche jene Mittel Verwendung zu
finden haben.
Danach können vor Allem einzelnen Gemeinden Zuschüfse ge—
währt werden, wenn die Durchführung der Wohnungsaufsicht und
insbesondere die Veranstaltung umfassender Wohn—
ungserhebungen namentlich in den größeren Städten beträchtlichere
Kosten verursachen.
Den Vereinen und Genossenschaften, welche sich die Obsorge für
Wohnungen zur besonderen Aufgabe machen, können zwar staatliche
Zuwendungen für ihre Bauthätigkeit nicht in Aussicht gestellt werden,
insoweit jedoch auf die Begründung und Befestigung, Ausgestaltung
und Förderung solcher Vereinigungen erheblichere Ausgaben erwachsen,
ist es ermöglicht, auch nach diesen Richtungen dem gemeinnützigen
Wirken für das Wohnungswesen mit Beiträgen des Staates thunlichst