Full text : 1902 (0003)

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Verordnung, F 5 der oberpolizeilichen Vorschriften, oder gesundheitlich
bedenklichen Rückgebäuden) ist seitens der Bürgermeisterämter fortzu⸗
fahren; insbesondere waͤre der baulichen Beschaffenheit der
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ein sorgsames Augenmerk
in Bezug auf Licht- und Luftzufuhr zuzuwenden und jeder dieser
Räume, bei dem auf eine erwachsene Person nicht mindestens 10 ebm.
Luftraum und 3 qm. Baodenfläche treffen, polizeilich zu beanstanden.
Wünschenswert wäre es, wenn namentlich in den Städten und
größeren Gemeinden des Amesbezirkes die bezüglichen Verhältnisse einer
näheren Regelung im Wege ortspolizeilicher Vorschriften
unterstellt würden, in welche auch nähere Vorschriften über Größe
Höhe, Zahl und Einrichtung der zu Wirtschaftsanwesen und Fami—
lienwohngebäuden gehörigen Aborte aufgenommen werden könnten.
Außerordentliche Mißstände haben sich anläßlich der früher ge—
pflogenen Erhebungen namentlich bein Schlafgängerwesen er—
geben, weshalb dessen Kontrolle die größte Sorgfalt zuzuwenden ist,
sollten sich hiebei Verstöße gegen die im Interesse der Sittlichkeit er—
lassenen Vorschriften (F 15 der Allerhöchsten Verordnung vom' 10.
Februar 1901, 8I9 6 ff. der oberpolizeilichen Vorschriften ergeben,
so wäre hiegegen mit unnachsichtlicher Strenge ev. sofort mit Straf—
anzeige einzuschreiten.
Abgesehen von Handhabung der Wohnungsaufsicht haben die
Gemeinden es sich auch angelegen sein zu lassen, die Beschaffung
entsprechender Wohnungen zu fördern, indem dieselben bei Gründung
von Vereinen nud Genossenschaften, welche die Bereitstellung billiger
und guter Wohnungen sich zur Aufgabe machen, den Beteiligten an
die Hand gehen, ferner indem sie dahin wirken, daß solchen Vereinen
billige Bauplätze von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden
und daß endlich die Gemeinden selbst sauf Beschaffung von Wohnungen
für ihre Bediensteten Bedacht nehmen.

Um den von der k. Regierung zur Berichterstattung gesteckten
Termin einhalten zu können, sehe ich zuverlässig bis zum Ende
            
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