Full text : 1902 (0003)

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Sollten jedoch derartige Mißstände, deren Beseitigung nach den
bestehenden Vorschriften zulässig und geboten ist, seitens der Beteiligten
auf gütlichem Wege nicht behoben werden, so haben die Buͤrgermeister—
aäͤmter unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungen alsbald hierüber
anher Bericht zu erstatten.
Hiebei wird auf FS8 der Allerhöchsten Verordnung über die
Wohnungsaufsicht verwiesen, wonach bei althergebrachten Verhältnissen
und Zuständen deren Beseitigung erst allmählich in die Wege zu leiten
ist, sowie auf F 16 Abs. 2 derselben, wonach bei ländlichen Ver—
hältnissen entsprechende Nachsicht gewährt werden kann.
In allen Städten, dann in allen Industrieorten und Orten mit
dichter Bevölkerung müssen Wohnungskommissionen ins Leben
gerufen werden, zu deren Mitgliedern überall, wo dies angängig,
auch praktische Aerzte zu berufen sind. Im Bedürfnisfalle, also
namentlich in Städten, ist der Wohnungskommission ein Wohnungs—
inspektor, als welcher zweckmäßig ein gemeindlicher Polizeibedien⸗
steter aufgestellt werden wird, beizugeben.
Für die Wohnungskommissionen wäre, soweit veranlaßt, eine
Geschäftsordnung zu erlassen, welche sich im Großen und Ganzen an die
von der k. Regierung erlassene Instruktion anschließen könnte:
ebenso wäre, falls neben dieser Kommission noch ein Wohnungs—
inspektor aufgestellt sein oder werden sollte, für diesen eine ge—
sonderte Dienstanweisung zu erlassen, in welcher dessen Thätig—
keit (Ausführung und Ueberwachung polizeilicher Anordnungen, Acht—
—D
Beziehung, Entgegennahmen von Klagen und Beschwerden u. s. w.)
näher zu regeln wäre. Diese Organe hätten ihre Thätigkeit, soweit nicht
schon geschehen, in aller Bälde und mit allem Nachdruck aufzunehmen.

In dem Bestreben auf Abstellung bestehender und Ver—
hinderung des Entstehens neuer Mißstände (Einrichtung
von unzulässigen Dachwohnungen F O der oberpolizeilichen Vorschriften,
Herstellung von ungenügenden Abortanlagen, 8 14 der Allerhöchsten
            
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