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XNr. 28130. J.
Mänchen, den 20. Tezember 1961.
K. B. Staats-Ministerium
des Innern.
Im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz
und der Finanzen wird folgendes bemerkt:
Der Vollzug der Bestimmungen des genannten Gesetzes obliegt
als ein Teil der örtlichen Lebensmittelpolizei gemnäß Art. 92 Abs. 2
und Art. 138 Abs. 1 bezw. Art. 71 Abs. 1 der beiden Gemeinde⸗
ordnungen den Orispolizeibehörden.
Die hierauf erwachsenden Kosten haben demnach gemäß Art. 95
und Art. 142 bezw. Art. 76 a. a. O. die Gemeinden zu tragen.
An diesen, aus gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grundsätzen
konnte selbstverständlich durch die Ministerial-Entschließung vom 24.
September kIfd. Irs., betreffend die Ausführung des Weingesetzes,
eine Aenderung nicht bewirkt werden.
Wenn daher in dieser Entschließung in Ziff. 2 Abs. III als
Beamte und Sachverständige im Sinne der 88 10 und folgende des
Reichsgesetzes die Beamten der öffentlichen Untersuchungsanstalten für
Nahrungs- und Genußmittel bestimmt wurden, so konnte und wollte
hiemit denselben nicht ein Teil der örtlichen Polizeiverwaltung zur
selbständigen Wahrnehmung überwiesen werden; den genannten Be—
amten kommt vielmehr gegenüber den Ortspolizeibehörden nach wie
vor nur die Stellung eines beratenden Sachverständigen nach Maß—
gabe der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1884, Unter—
suchungsanstalten für Nahrungs⸗ und Genußmittel betreffend, und der
hiezu erlassenen Ministerial-Bekanntmachungen vom 2. Februar 1884
und 25. Juli 1890 zu.
Daraus folgt, daß Zeit und Umfang der Ueberwachungsthätig
keit zunächst der Bestimmung der Ortspolizeibehörden überlassen ist,
wobei die vorgesetzten Aufsichtsbehörden darüber zu wachen haben,
daß die Ortspolizeibehörden ihren Obliegenheiten in einer den jeweiligen