Full text : 1902 (0003)

327

Nr. 2727 V.

Homburg, den 8. Novbember 10902.

Circular M 142.

Köoͤnigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Handhabung der Wohnungsaufsicht.

Die Bürgermeisterämter und Polizeibehörden werden hiemit auf
die in Nr. 22 des Kreisamtsblattes vom 31. Oktober abhin enthaltenen
oberpolizeilichen Vorschriften der k. Regierung der Pfalz nebenbezeich—
neten Betreffs vom 17. Oktober l. Is. nebst der hiezu ergangenen
Instruktion für die Wohnungskommissionen, Wohnungsinspektoren
und Ortspolizeibehörden mit dem Auftrage hingewiesen, an Hand der
letzteren den Vorschriften der erwähnten oberpolizeilichen Vorschriften
sowie denjenigen der Allerhöchsten Verordnung vom 10. Februar 1901,
die Wohnungsaufsicht betreffend, den gebotenen Vollzug nachdrucksamst
zu sichern.

Des weiteren ergehen im Hinblick auf die Ministerial-Entschließung
vom 8. März. J. J. Nr. 4719 und die hiezu ergangene Regierungs—
Entschließung vom 25. Okt. l. Is. Nr. 17 692 Kefolgende Aufträge:
Die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen und
Wohnungsräume ist alsbald seitens der Bürgermeisterämter im Zu—
sammenwirken mit den Wohnungskommissionen und Wohnungsinspek—
toren, wo solche bestellt sind, fortzusetzen beziehnngsweise binnen
läüugstens 4 Wochen zu wiederholen. Hiebei haben die Büͤrger—
meisterämter auf Beseitigung der bei den früheren Besichtigungen
vorgefundenen Mißstände im Wege, der Belehrung und Er—
mahnung hinzuwirken, sowie den Vollzug der früher getroffenen
Anordnungen zu kontrollieren.
            
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