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beim Bürgermeisteramte einzureichen, und daß die betr.
Personen im Säumnisfalle vom Genossenschaftsvorstande mit
Geldstrafe bis zu 300 AM belegt werden können.
Zur Erleichterung des Vollzugs jener Vorschriften haben die
Bürgermeisterämter stets Formulare für Lohnnachweisungen für Re—
giebauten vorrätig zu halten und dieselben, soweit nicht solche bereits
vorhanden, alsbald in genügender Anzahl zu beschaffen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.