Full text : 1902 (0003)

321

Homburg, 5 November 1902.

Circular C 1383.

Köoͤnigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Bauunfallversicherungs
geseßzes.

Die Bayerische Baugewerks-Berufsgenossenschaft hat neuerdings
zur Kenntniß gebracht, daß die Unternehmer von Regiebauten der
ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Einreichung der Arbeitsund
 Lohnnachweisungen (F 24 des Bauunmnfallversicherungsgesetzes)
sehr häufig nicht nachkommen. Dadurcherwächst nicht nur der Versicher—
ungsanstalt der genannten Berufsgenossenschaft, welche das Risiko für
Unfälle bei solchen Bauten zu tragen hat, eine empfindliche Schädigung,
sondern es werden auch die übrigen beteiligten Unternehmer durch die
notwendig werdende Prämienerhöhung ungebührlich an Stelle der
Säumigen belastet.
Unter Hinweis auf das bereits in dieser Angelegenheit ergangene
Circular Nro. 20 vom 16. März 1888 ergeht deshalb der Auftrag,
die Unternehmer von Regiebauten d. s. diejenigen Personen
welche — ohne selbst Baugewerbetreibende zu sein — Bauarbeiten
durch unmittelbar eingestellte Arbeiter fuͤr eigene Rechnung ausführen,
durch ortsübliche Bekanntmachung wiederholt darauf hinzuweisen,
daß sie verpflichtet sind längstens binnen 3 Tagen nach Ab—
lauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und
der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter nach
vorgeschriebenem Formulare (M.-A.Bl. 1887 S. 450)
            
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