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sächlich Lehrern, festgestellt wird, wird auf künftige gena ue Be—
achtung der mit Circular Nro. 2 vom 4. Januar 1888 bekannt
gegebenen Regierungsentschließung vom 29. Dezember 1887 Nro.
20144 U wiederholt verwiesen. Darnach haben die Bürger meister—
ämter von dem Auftreten der oben mehrfach erwähnten ansteckenden
Kinderkrankheiten, auch wenn die Form derselben eine sehr
leichte sein sollte, ohne jeden Berzug dem k. Bezirks—
arzte, sowie dem k. Bezirksamte Nachricht zu geben, und
außerdem hat das gesamte Lehrpersonal der Volksschulen
in den gleichen Fällen die Verpflichtung, hievon ungesäumt
dem Bäürgermeisteramte schriftliche Anzeige zu er—
statten.
Das Lehrpersonal ist auf genaueste Beachtung dieser Vorschriften
neuerdings entsprechend hinzuweisen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.