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Homburg, den 5. November 1502.
Circular Mé 137.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vorbeugungsmaßregeln gegen die
Verbreitung ansteckender Krankheiten.
Es ist zur amtlichen Kenntnis gekommen, daß des öfteren
schon in verschiedenen Gemeinden des Amtsbezirkes Masern, Schar—
lach, Rötheln, Diphterie und Keuchhusten unter den
Kindern selbst in größerer Häufigkeit aufgetreten sind, ohne daß hievon
das k. Bezirksamt irgend welche Kenntnis erhielt und infolge dessen
gegen die Verbreitung dieser Krankheiten keine polizeilichen Vorbeugungs—
maßregeln anordnen konnte.
Wenn beim ersten Auftreten solcher Erkrankungen die ent—
sprechenden Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßregeln gegen die Weiter⸗
verbreitung derselben jeweils streng und energisch durchgeführt werden
würden, dürfte es nach amtsärztlichen Gutachten in den meisten Fällen
gelingen, diese ansteckenden Krankheiten auf ihren Entstehungsheerd
zu beschränken und deren Umsichgreifen hintanzuhalten.
Es wäre deshalb wünschenswert, wenn von Seite der prakt.
Aerzte jeder einzelne Erkrankungsfall an Scharlach
und Diphtherie, obwohl eine Verpflichtung zur Anzeige nach
81 der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1891 nur dann be—
steht, wenn diese Krankheiten in größerer Verbreitung oder in be—
sonderer Heftigkeit auftreten, dem k. Bezirksamte ungesäumt mitgeteilt
würde.
Für die Fälle aber, in denen der Ausbruch dieser Krankheiten
nicht von einem prakt. Arzte, sondern von andern Personen, haupt—