Full text : 1902 (0003)

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Nr. 2340 U.

Homburg, den 4. Januar 1802
Circeular M 6.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Aussührung des Weingesetzes.

Nachstehend folgt Abdruck einer höchsten Entschließung des k.
Staatsministeriums des Innern v. 20. Dezember 1901 Nr. 26825 zur
Kenntnisnahme und Darnachachtung.
Nach F 10 Abs. II. des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein
rc. vom 24. Mai 1901 (R.G.⸗Bl. S. 175) hat sich die ortspolizei⸗
liche Kontrolle zu erstrecken auf Betriebe, in welchen Wein gewerbe—
mäßig hergestellt, aufbewahrt oder feilgehalten wird, insbesondere also
auch auf Wirtschegten, in welchen Wein zum Ausschank gelangt.
Diese Kontrolle wird zweckmäßig mit der regelmäßigen Lebens—
mittelkontrolle verbunden.
Besteht hierbei Verdacht, daß verfälschter Wein zum Verkauf
oder zum Ausschank gelangt — dies wird sich häufig schon durch
den Geruch feststellen lassen — so ist eine Probe desselben, mindestens
z/Liter, gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen und umgehend an die
landwirt schaftliche Kreisversuchsstation in Speyer einzusenden.
Ich lege bei diesem Anlasse den Bürgermeisterämtern der größeren
Gemeinden dringend nahe, sich beim Vollzuge des Weingesetzes durch
Vertrag mit der Kreisversuchsstation der Mitwirkung dieser sachver⸗
ständigen Behörde zu versichern, welche zur vollständi en Erreichung
des Zweckes des Gesetzes unbedingt notwendig ist.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Merckle
k. Assessor.

An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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