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Nr. 2056 V.
Homburg, den 7. November. 1902.
GCircular 136.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Allgemeine deutsche Alterszuschußkasse
der Vereinigung deutscher Heb⸗
ammen.
Inhaltlich einer Eingabe der 1. Vorsitzenden des am 15. Mai
1897 gegründeten pfälzischen Hebammen-Vereines hat sich dieser Verein
gleich nach seiner Gründung an die „Vereinigung deutscher Hebammen“
mit dem Sitze in Berlin angeschlossen.
Innerhalb dieses letzten Vereins wurde eine allgemeine deutsche
Alterszuschußkasse für deutsche Hebammen gebildet mit der Zweckbe—
stimmung gegenseitiger Unterstützung ihrex Mitglieder für den Fall
der Einstellung des Hebammenberufes von dem vollendeten 65. Lebens⸗
jahr an.
Nach dem Vereinsstatut gibt es drei Klassen von Mitgliedern,
wobei das Eintrittsgeld für die erste Klasse 5, für die zweite Klasse
10 und für die dritte Klasse 15 .4. beträgt, während an Mitglieds—
beiträgen je nach Klassen 60 Pfennige, T.20 A. und 1. 80 Al. monatlich
zur Erhebung gelangen.
Mitglieder, welche im Jahre 1900 in einem Alter von über
50 Jahren der Kasse beitreten wollen, müssen so viele Jahresbeiträge
derjenigen Klasse, in welche sie eintreten wollen, nachzahlen, als sie
aͤlter wie 50 Jahre alt sind.
Jedes Mitglied, welches seine Beiträge regelmäßig bezahlt hat,
erhält nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Aufgabe des
Berufes je nach der Klasse, der es angehoörte, jährlich einen Betrag
von 100, 200 oder 300 M. ausgezahlt. Diese Auszahlungen sollen
vom April 1903 an beginnen.