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BRr. 2785 V.
Homburg, den 5. November 1805.
Circular Mß 133.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Unterstützung von Nichtbayern.
Inhaltlich einer hohen Entschließung der k. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern, vom 31. Oktober l. Irs. Nro. 26080 K.
haben sich in den Jahren 1900 und 1901 die Leistungen, welche
der Staatskasse auf Grund der Gesetze über Heimat, dann über
öffentliche Armen- und Krankenpflege obliegen, in ganz erheblicher
Weise gesteigert. Es besieht daher Veranlassung, die Buͤrgermeister—
ämter und Armenpflegen auf die Vorschristen der Art. 3 und 13 des
Armengesetzes zur entsprechenden Handhabung hinzuweisen. Nach
ersterer Bestimmung sind nur diejenigen als hilfsbedürftig zu erachten,
welche sich wegen Mangels eigener Mittel und Kräfte oder in Folge
eines besonderen Notstandes das zur Erhaltung des Lebens oder der
Gesundheit Unentbehrliche nicht zu verschaffen vermögen. F
Diese gleichen Voraussetzungen müssen aber auch dann vorliegen,
wenn nach Art. 13 J. c. fremden Personen Reisegeld oder sonstige
Unterstützung gewährt werden will.
In all diesen Fällen darf Unterstützung nur nach reiflicher
Erwägung, ob die erwähnten Voraussetzungen vor—
liegen, verabreicht werden und hat sich dieselbe auf das zur Er—
haltung des Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche zu be—
schränken.
Gegenüber gewohnheitsmäßigen Bettlern und Landstreichern wäre
jedoch unnachsichtlich Strafanzeige gemäß 8 361 Ziff. 3 und 4
R.Str.“G.-B. zu veranlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.