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Ar. 2702 V.
Homburg, den 30, Oktober 1902.
Circular Ic 134.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Der Vollzug des Gesetzes vom 22. Mai
1895 wegen Abänderung des Gesetzes
vom 23. Mai 873 über die Gründung
u⸗ Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.
Es wurde in jüngster Zeit wiederholt die Wahrnehmung ge—
macht, daß die Anzeigen über Ableben von Kriegstheilnehmern, die
sich im Genusse einer Beihilfe aus dem Reichsinvalidenfonds befinden
oder für eine solche vorgemerkt sind, seitens der Bürgermeisterämter
überhaupt nicht oder sehr verspätet erstattet werden.
Die Bürgermeisterämter werden daher wiederholt aufmerksam
gemacht, daß beim Ableben der mit Beihilfe bedachten oder für solche
vorgemerkten Bewerber oder beim Wegfall der Voraussetzungen für
eine Beihilfe (cfr. Circular Nr. 48 von 1898 und Currende vom
3. Mai 1898) bei Vermeidung der Verhängung von Ordnungsstrafen
jeweils sofort anher Anzeige zu erstatten ist.
Zugleich ergeht die Weisung bei Vorlagen von Gesuchen die
Militärpapiere und insbesondere die Militärpässe der Bittsteller in einem
besonderen, auf einen halben Bogen aufzuziehenden Couverte aufzu—
bewahren, um einen etwaigen Verluste vorzubeugen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.