Full text : 1902 (0003)

313.

Homburg, den 309. Oktober 1802.

sireular I8 133.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff

Vollzug der Bauordnung, hier
Bauvollendungsanunzeigen.

Trotzdem seit Einführung der neuen Bauordnung bereits über
ein Jahr verflossen und ausweislich des bezirksamtlichen Bauplanverzeichnisses
 die polizeiliche Genehmigung zu nahezu 1000 Bauführ—
ungen erteilt worden ist, sind bis jett Bauvellendungsanzeigen
nur in sehr geringer Zahl erstattet werden. Die Zahl der
vollendeten genehmigungspflichtigen Bauführungen ist jedoch ehne
Zweifel bei weitem eine viel größere was darauf schließen läßt daß
bisher die Bestimmung des 8 73 Abs. 1 der Bauordnung, wonach
binnen 8 Tagen nach der Vollendung eines geneh—
migungspfichtigen Baues durch den Bauherrn dem Bürger—
meisteramt und durch dieses demek. Bezirksamte Au—
zeige zu erstatten ist, nicht die entsprechende Beachtung gefunden
bhat

*s ergeht deshalb der Auftrag, an Hand der gemeindlichen
Bauplanverzeichnisse, deren sorgfältige Führung hiemit nochmals be—
sonders zur Pflicht gemacht wird, ungesäumt zu kontrollieren, ob für
jeden bereits vollendeten Neubau die vorgeschriebene Anzeige erstattet
ist und wenn nicht, die nachträgliche Erstattung der Bauvollendungs—
anzeige seitens der säumigen Bauherrn zu veranlassen. Die Bau—
vollendungsanzeigen sind soadann binnen 8 Tagen, gesondert
für jeden Bau, anher einzusenden.
Gleichzeitig wird, nachdem es in letzter Zeit wiederholt vorge—
kommen ist, daß die Baubeginnusanzeigen erst so spät an das
            
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