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sind nach Analogie der Ziffer 8 der Minijterial-Entschließung vom
28. Dezember 1899, den Vollzug des Gesetzes über Heimat, Ver—
ehelichung und Aufenthalt (M.-A.-Bl. S. 803) zu behandeln, jedoch
in den bezüglichen Nachweisungen ausgeschieden vorzutragen.
Gebühren und Porto haben nach Art. 12 Abs. 3 des
Zwangserziehungsgesetzes für die Verhandlungen in Angelegenheiten
der Zwangserziehung nicht in Ansatz zu kommen.
Unzweifelhaft ist, daß das Zwangserziehungsgesetz, insbesondere
bei rechtzeitiger Anordnung der Zwangserziehung und bei raschem
und entsprechendem Vollzuge derselben segensreiche Wirkungen nicht
nur für den Staat im Ganzen, sondern auch für den einzelnen Ge—
meindeverband äußern wird, indem durch seine Bestimmungen mancher
vom richtigen Wege Abgekommene wieder zu einem brauchbaren und
tuͤchtigen Mitgliede der menschlichen Gesellschaft erzogen werden kann.
Daß dieser Zweck aber möglichst vollständig erreicht werde, dazu
bedarf es vor allem der thatkräftigen Mitwirkung der
Bürgermeisterämter nicht nur bei Einleitung, sondern auch bei
der Durchführung der Zwangserziehung.
Hiezu haben sich aber die Bürgermeisterämter nicht nur selbst
mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Vollzugsinstruktion ve r⸗
traut zu machen, sondern auch für deren Verbreitung bei
den zur Mitwirkung berufenen Organen (Gemeindewaisenrat, Orts—
schulkommission u s. w.) sowie den sonst hiebei interessierten Personen
(Aerzte, Lehrer n. s. w.) Sorge zu tragen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.