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Die Bürgerwmeitsterauster haben die einkommenden Auträge auf—
zunehmen und über die Berbältu';e der in Betracht kommenden
Familien nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars (M.-A.⸗
Bl. 1902 S. 288 ff.) ꝛc. näbere Erhebungen zu pflegen.
Nach deren Abschluß sind die entsprechend ausgefüllten Fragebegen
dem einschlägigen Pfarramte, der Ortsschulbehörde und dem
Gemeindewaisenrate zur etwaigen Erinnerung mit—
zuteilen und sodaun bis längstens 1. Dezember l. Irs.
dem k. Bezirksamte mit ensprechendem Berichte einzusenden.
Die Ueberwachung der in Zwangserziehung gegebenen Minder—
jährigen obliegt dem Gemeindewaisenratz; zu diesem Zwecke
sind die Minderjährigen durch Mitglieder des Gemeindewaisenrates
von Zeit zu Zeit persönlich in der Familie aufzusuchen und sind etwa
genommene Mängel in der Erziehung unaufgefordert dem
k. Bezirksamte zur Anzeige zu bringen. (88 389 und 41
J. 0) Die nach Maßgabe des 8550 J. c. als Kosten der Zwangs—
erziehung zu erachtenden Auslagen sind vorläufig von der Heimat⸗
gemeinde zu bestreiten, werden derselben jedoch auf Antrag zu
zwei Fünftel von der Staatskasse, zu einem Fünftel
von der Distriktsgemeinde er setzt, soweit nicht die erwachsenen
Kosten durch Ersatzleistung des Minderfährigen oder eines Unterhalts—
pflichtigen gedeckt werden.
In den Gemeinderechnungen sind die Kosten der Zwangs—
erziehung ebenso wie die Rückersätze seitens der Minderjährigen, der
Unterhaltspflichtigen, des Staates und der Distriktsgemeinden bei den
Ausgaben „für Erziehung und Bildung“ unter ge—
sonderter Ziffer zu verrechnen
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die
Staatskasse und die Distriktsgemeinde hat nach Maßgabe des F 52
der Instruktion bis auf Weiteres innerhalb längstens 10 Tagen des
auf die Terminsvorlage folgenden Monats zu erfolgen.
Tie Kosten ür Zwangserziehung derjenigen Minder—
jährigen, welche in Bayern keine Heimat besitzen.