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252rburg, 20. Dtteber utr.
Eireulat M 431.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betrefi:
Zwangserziehung.
Nachdem in letzter Zeit seitens der erichte die Zwangserziebnug
Minderjähriger, welche in Gemeinden des diesseitigen Amtsbezirkes
Heimatberechtigt waren, des öfteren in die Wege geleitet wurde, er—
scheinen, um dem Zwangserziehungsgesetze vom . Mai 1902 (68.
V.-Bl. S. 180 ff.) und der hiezu ergangenen Vrllzugsinstruktien vom
28. Juni 1902 (Min.A.Bl. S. 267 ff.) den wünschénswerten
Vollzug zu sichern, nachstehende Ausführungen veranlastt.
Die Zwangserziehung, d. i. die Unterbringung
eines Minderjährigen in einer Familie eder in einer
Erziehungs- oder Besserungsanstalt auf öffenthiche
Kosten zum Zwecke der Erziehung ist zu läjsig.
1. Wenn sie erforderlich ist, um die sitt bliche oder körper—
hiche Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten;
2. Wenn der Minderjährige eine strafbare Handlung be—
gaugen hat, wegen deren er in Anbetracht seines jugendlichen
Alters gemäß F 55 des Reichsstrafgesetzbuches strafrechtlich nicht
verfolgt werden kann, und mit Rücksicht auf die Beschaffen—
heit der Handlung, die Persönlichkeit der Eltern oder
sonstigen Erzieher und die übrigen Lebensverhältnisse
des Minderjährigen seiner weiteren sittlichen Verwahr—
fosung nur durch die Zwangserziehung vorgebeugt
werden kann: