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Nr. 2586 V.
Homburg, den 16. Oktober 1902
Circular M 123.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Art. 9 des Brand—⸗
versicherungsgesetzes.
Aus den vom kgl. Staatsministerium des Innern laut höchster
Entschließung vom 25. April 1902 Nro. 10102 zur Förderung
des Feuerlöschwesens zur Verfuͤgung gestellten Mitteln wurden
den in der Anlage aufgeführten Gemeinden für die daselbst angegebenen
Zwecke die bezeichneten Zuschüsse gewährt.
Die bewilligten Zuschüsse werden nach ihrem Eintreffen an die
Einnehmer übersendet und haben diese über den Empfang derselben
in Gemeinschaft mit den Bürgermeisterämtern gebührenfreie Quit—
tungen auszustellen, die postwendend anher zu senden sind, um den
von der kgl. Regierung gestellten Ternin — 10 November —
einhalten zu können.
Die Zuschüsse sind zur baldigen bestimmungsgemäßen Ver—
wendung zu bringen, die Geldbeträge aber, die zur Ausammlung
von Fonds für spätere Anschaffungen bestimmt sind, oder aus anderen
Gründen nicht sogleich verwendet werden können, verzinslich anzulegen.
Ueber den Vollzug ist bis längstens 1 Mai 1903 zu
be richten.
Im übrigen wird auf Circular Nro. 36 vom 28. Sept. 1895
sowie auf die Beilage Nro. 35 zum Kreisanits-Blatt 1902 Seite
219 ff. verwiesen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.