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die Buͤrgermeisterämter auf nachdrückliche Haudhabung der in dieser
Richtung bestehenden ortspolizeilichen Vorschriften hinzuweisen und
event. nach Maßgabe des Art. 142 Abs. 83 des Polizeistrafgesetzbuches
weiter vorzugehen.
Auch ist dem Gewerbe der Brodhändler, insbesontdere hinsichtlich
der Verkaufsräume, wozu nicht selten Schlafräume der Familie ver—
wendet werden, seitens der Polizeibehörden besondere Aufmerksamkeit
zuzuwenden, und sind wahrgenommene Mißstände sofort abzustellen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.