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Nr. 1747 V.
Homburg, den 6. Oktober 1802
Circular M IID.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreif:
Nahrungsmittelpolizei.
Inhaltlich höchster Entschließung des k. Staatsministeriums des
Innern vom 9. Juli J. Irs. Nr. 16802 hat in den Flaschen—
biergeschäften der Mangel an genügender Reinlichkeit
noch in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen Anlaß gegeben; es er—
scheint daher angezeigt, auf die diesbezüglichen oberpolizeilichen Vor—
schriften der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, vom 27.
Juli 1900 (Kr.A-Bl. S. 186) wiederholt hinzuweisen mit dem,
Auftrage, diesen Bestimmungen entsprechenden Vollzug zu sichern und
bei fernerer Verfehlung gegen dieselben von Seiten der Flaschen—
bierhändler mit Strafanzeige vorzugehen.
Des weiteren ist der Vollzug des F1 Abs. 1 und des 52 des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897, betr. den Verkehr mit
Butter, Käse,. Schmalz und deren Ersatzmitteln
(RG.“Bl. 1897 S. 475) noch ein sehr mangelhafter und ebenso
müßte auch noch in vielen Fällen eine Verfälschung von Wurst—
waaren durch Mehlzusatz konstatiert werden.
Die Bürgermeisterämter werden daher angewiesen, auf diese
Punkte bei Vornahme der Lebensmittelkontrollen ihr besonderes Augen—
merk zu richten und etwaige Ungesetzlichkeiten abzustellen, namentlich
aber in Fällen konstatierter Verfälschung von Nahrungsmitteln un—
nachsichtlich Strafeinschreitung zu veranlassen.
Endlich besteht im Hinblick auf die konstatierten fortgesetzten
Beanstandungen mindergewichtiger Brodwaaren Veranlassung,