Full text : 1902 (0003)

271

Homburg, 20. September 19802.

Circular MIOB.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Einrichtung und der Vetrieb
von Steinbrüchen u. Steinhauereien.

Der Bundesrat hat unterm 20. März l. J. zum Schutze der
in Steinhauereien und in Steinbrüchen beschäftigten Arbeiter wichtige
Bestimmungen über, die Einrichtung und den Betrieb von Stein—
hauereien und Steinbrüchen erlassen, die im Reichsgesetzlatt S. 78 ff.
abgedruckt sind und — mit Ausnahme des F 10 — am 1. Ok⸗
tober I. J. in Kraft treten.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, die Besitzer von
Steinbrüchen und Steinhauereien gegen Nachweis, der zu den ge—
meindlichen Akten zu nehmen ist, von dem Inhalte dieser Bestimmungen
sofort in Kenntnis zu setzen und namentlich darauf aufmerksam zu
machen, daß gemäß F 12 der ecit Verschriften in Steinbrüchen und
Steinhauereien an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel
auszuhängen ist, welche in deutlicher Schrift die Kestimmungen der
S9 1—65, 9—11, beziehungsweise in Sandsteinbrüchen und Sand—
steinhanereien noch die 6y 6u. 7 jener Vorschriften wiedergibt.
Der Vollzug derselben ist zu kontrollieren und bis 31. Dezember
———
statten.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsfel.

W

die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.
            
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