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brechung des Musterungsgeschäftes dadurch entsteht.
6) Bezüglich der Vormusterung der Fahrzeuge wird bemerkt, daß
dem Herrn Pferdevormusterungskommissär ein Verzeichnis
zu übergeben ist, auf welchem die Besitzer von doppelt so
viel Wagen bezeichnet sein müssen, als im Mobilmachungsfalle
zu gestellen sind.
Gemäß F58 Abs. III der neuen Pferde-Aushebungs—
Vorschrift vom 7. August 1902 (G.-V.«Bl. S. 623) sind
die im Bürgermeistereibezirke ansässigen k. Landgestüts—
beamten, die amtlichen und Civiltierärzte, die
Schmiede und die für den Mobilmachungsfall
als Civilkommissäre der Aushebungskommission
in Aussicht genommenen Persoönlichkeiten (Circ. 82 von 1900
Ziff. VI) von dem Reiseplan mit dem Beifügen zu verständigen,
daß ihnen die Teilnahme an dem Musterungsgeschäfte ge—
stattet ist.
Kgl. Bezirksamt
Stöhsel.
An
die Buͤrgermeisteraͤmter
des Bezirks.