Full text : 1902 (0003)

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NXB. Von nun ab sind Pferde unter 4 Jahren nicht
mehr verzuführen. In den Listen müssen dieselben aber
eingetragen sein.
Im Uebrigen wird auf das vom Pferdevormusterungs⸗
kommissär ausgearbeitete Beispiel verwiesen, ferner werden
die Bürgermeister auf die Obliegenheiten der Gemeinden, für
die Sicherstellung der Pferdevorführung im Mobilmachungs—
falle (Bekanntmachung des k. Bezirksamts vom 29. März
l. J.) aufmerksam gemacht.
2) Die im Vorjahre als kriegsbrauchbar oder zeitig unbrauchbar
bezeichneten Pferde erhalten Bestimmungstäfelchen.
Die Bestimmungstäfelchen müssen ein Tag vor der
Musierung den Pferdebesitzern übergeben werden, nicht
erst am Versammlungsplatz, da hiedurch die Musterung
verzögert wird. Die Pferdebesitzer werden gebeten die Muster—
ungslräfelchen in der Hand zu behalten und dieselben beim
Vorführen der Pferde dem Commissar zu übergeben.
83) Zur Führung der Liste der Gemeinde wolle eine geeignete
Versönlichhkeit abgestellt werden — wenn möglich der Ge—
meindeschreiber.
4) Der Musterungskommissär läßt die Gemeindevorstände ersuchen,
bekannt zu geben, daß Fuhrwer'e während der Musterung
dieselbe nicht rücksichtslos stören möchten, sondern warten, bis
sich ein geeigneter Moment ergibt, um die Straße zu pafsieren.
Zwingenden Falles würde der Kommissär von seinem Rechte
Gebrauch machen und durch Gendarmen die Fuhrwerke so
lange aufhalten, bis dieselben ohne Störung passieren können.
5) Bei schlechter Witterung steht nichts im Wege, wenn die
Pferde in gedeckten Räumen aufgestellt werden. Dies wird
allerdings nur in Gemeinden durchführbar sein, in denen nur
wenige Pferde zu mustern sind. Auch können in diesem Falle
verschiedene Musterungsplätze gewählt werden, jedoch müssen
die Pferdebesitzer so pünklich zur Stelle sein, daß keine Unter—
            
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