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der bei Bauten beschäftigten Personen vom 1. Januar 1901 (G.⸗
V.⸗“Bl. S. 1) anzuweisen. Etwaigen Uebertretungen dieser
Vorschriften, deren Vollzug die amtlichen Sachverstaͤndigen und Kon—
—
forderlichen Falles durch sofortige Einstellung der Bauarbeiten ent⸗
gegenzutreten. Eine besondere Aufmerksamkeit erfordert namentlich
an groößeren Bauten die Beschaffenheit der Gerüste, deren wiederholte
Untersuchung hinsichtlich der Festigkeit und Tragfähigkeit besonders
zur Pflicht gemacht werden muß.
Speyer, den 9. Juli 1092.
Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern:
Irhr. v. Welser, K. Regierungspräsident.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.