Full text : 1902 (0003)

258

Homburg, 12. September 1902.

GCireular Mẽ IOI.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Bachreinigung.

Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der distriktspolizeilichen Vor—
schriften vom 14. Mai 1881 (Circular 1881 Nr. 49) ergeht der
Auftrag, unverzüglich in der Gemeinde öffentlich bekannt zu geben,
daß sofort nach Beendigung der Grummeternte sämtliche
Flußläufe, Bäche, Wassergräben, Abzugskanäle u. s. w. seitens der
Angrenzer und der sonstwie rechtlichVerpflichteten einer gründlichen
Reinigung zu unterziehen sind, wobei alle Hemmnisse des Wasser⸗
laufs sorgfältig zu beseitigen sind und das Bachbett in seiner ur—
sprünglichen Tiefe und Breite herzustellen ist, ferner daß gegen diejenigen
zur Reinigung gesetzlich verpflichteten Personen, welche ihrer Reinigungs—
pflicht nichht bis zum Ende dieses Monats ordnungsgemäß
Genüge geleistet haben, hiemit gemäß Art. 47 ff., 52 mit 100 des
Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers eine
Polizeistrafe bis zu 16 Mark festgesetzt wird.
Diejenigen Angrenzer, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben, sind hievon gegen Nachweis, der zu den gemeindlich en Akten
zu nehmen ist, besonders zu verständigen.
Ueber den Vollzug dieses Auftrags ist binnen 8 Tagen
anher kurze Anzeige zu erstatten.
Am Schlusse des laufenden Monats haben die Bürgermeister—
ämter eine genaue Kontrolle der vollzogenen Reinigung vor—
zunehmen und etwa säumigen Grundbesitzern eine letzte Frist von
4 Tagen zum ordnungsgemäßen Vollzug der Reinigung zu setzen.
            
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