Full text : 1902 (0003)

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vorzulegen (auch die nicht gestellungspflichtigen Pferde sind ein—
zutragen). Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum
Ordnen und Vorführen der Pferze erforderlichen Leute und
ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hiezu ist an der
Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die
derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Bei
Pferden, die bereits bei einer früheren Muste—
rung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind
außerdem die unter Verantwortlichkeit der Vor—
stände der Gemeinde-Verwaltungen ausgefüllten
Bestimmungstäfelchen anzubringen, welche den Bürger—
meisterämtern gleichzeitig zugehen.
V. Wegen Musterung der Fahrzeuge wird auf Circular Nr. 98
vom 10 September 1902 Bezug genommen.
VI. Die Verwendung von Kindern oder alten Leuten zur Vorführung
der Pferde, wodurch die Vorführenden wie die Umstehenden in
Gefahr gebracht werden, ist strenstens untersagt.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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