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Wochentage im Aichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die übrige
Zeit des Jahres wird zufolge 8 28, 2 der Königlichen Allerh.
Verordnung vom 283. November 1869
„Dienstag und Freitag“
Vormittags von 8 bis 12 Uhr zur Vornahme von Aichgeschäften
bestimmt.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
sümtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.