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lu, Pferde, die bei einer früheren Musterung als kriegsun—
brauchbar bezeichnet worden sind,
i) Pferde unter 1,850 m Bandmaß.
Etwaige Gesuche um Befreiung von der Vor—
führung sind spätestens 14 Tage vor dem festgesetz—
ten Termine durch die Gemeindeverwaltungen anher
vorzulegen.
In den unter (——h aufgeführten Fällen sindvom
Vorstand der Gemeinde-Verwaltung ausgefertigte
Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden
Stuten (Ziff. d) auch der Deckschein beizufügen i st.
II. Von der Verpflichtung zur Anmeldung und Vorführung ihrer
Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien, jedoch nur
für die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere für die von ihnen
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
1. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste für die zum Dienst⸗
gebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte für die zur Aus—
übung ihres Berufes notwendigen Pferde;
5. die Posthalter für diejenige Pferdezahl, die von ihnen zur
Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß:
6. die Königlichen Staatsgestüte.
III. Pferdebesitzen, die ihre gestellungspflhichtigen
Pferde nicht rechtzeitigodervollzähligvorführen,
haben außer der gesetzlichen Strafezugewärtigen,
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbei—
schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen
wird.
IV. Die Herrn Bürgermeister, im Verhinderungsialle ihre Stell—
vertreter, haben sich zu der Musterung cinzufinden und dem
Kommissar die Pserde-Vorführungsliste in doppelter Ausfertigung