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Homburg, den 30. August 1802
Circular M 94.
Köonigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Leicht entzündliche, flüssige Stoffe.
Auf die Allerhöchste Verordnung vom 9. Juni 1902, leicht
entzündliche, flüssige Stoffe betr. (G.⸗«V.-Bl. S. 211 ff.) wird zur Dar⸗
nachachtung und entsprechenden Invollzugsetzung mit dem ausdrücklichen
Hinweise aufmerksam gemacht, daß dieselbe vorbehaltlich der Be—
stimmung in 5F2 Abs. III. dortselbst auch auf die zur Zeit
bestehenden Anlagen und Betriebe Anwendung findet.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen in 914 ff.,
welche von der Beschaffenheit der einschlägigen Verkaufostellen, der
vagerräume ꝛc. handeln.
Die Polizeibehörden haben die im Gemeindebezirke wohnhaften
Gewerbetreibenden, welche Petroleum, Benzin,Ligroin, Putzöl,
Terpentinöl, Weingeist, Rohsprit und die sonstigen in
F1der eit. Verordnung bezeichneten Stoffe feilhalten oder lagern,
die einschlägigen neuen Vorschriften gegen zu den gemeindlichen Akten
zu nehmenden Nachweis zu eröffnen und binnen 3 Wochen eine
Visitation der einschlägigen Betriebe vorzunehmen. Hiebei ist darauf
zu dringen, daß die erlassenen Vorschriften genau vollzogen werden.
Sollten sich bei dieser Kontrolle wesentliche Mängel ergeben, so wäre
hierüber anher zu berichten.
Bis zum 1. Oktober lid. Irs. ist über den Vollzug
gegenwärtigen Auftrags und das Ergebnis der Kontrolle kurze Anzeige
zu erstatten.
An
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.