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tionszeit verabfolgt werden, welcher mit Einschluß des in Rubrik 5
der Beilage vorgetragenen Stelleneinkommens ein Gesamtstellenerträgnis
bis zu jährlich 820 M (achthundert zwanzig Mark) ergibt.
Während der Erledigung von Schulstellen an das Lehrpersonal
nicht zur Auszahlung gelangende Erübrigungen an den hier in Frage
kommenden Aufbesserungsbeträge sind am Jahresschlusse an den
Rechner der interkalarberechtigten Schullehrerpensionskreisanstalt der
Pfalz abzuführen.
Bei ständig besetzten Schulverweser- und Lehrerinnenstellen, deren
Inhaber die Anstellungsprüfung noch nicht bestanden haben, ist
ebenso zu verfahren wie bei zeitlich erledigten Schulstellen.
gez. Freiherr von Audriau.
gez. Ulmer.