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Nr. 2087 und 2089 V.
Homburg, den 30. August 1002
Circular Iß 90.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Art. 28 Abs. 2 des
Schulbedarfsgesetzes vom 28. Juli
1962.
Nachstehend folgt Auszug aus einer unterm 24. l. Muan die
k. Rentämter des Amtsbezirkes ergangenen; Regierunzs-Entschließung
mit dem Auftrage, dieselbe dem Lehrpersonal mit dem Beifügen geeignet
bekannt zu geben, daß die vollzogene Anweisung keine Anwartschaft
auf den Bezug gleicher Aufbesserungsbeträge aus Staatsmitteln bezw.
Kreisfonds vom 14. Januar 1903 ab gewährleistet, sowie daß die
vor abgelegter Anstellungsprüfung bereits ständig angestellten Schul—
verweser und Schulverweserinnen zwar den schon verliehenen Titel
„Schulrerweser“ und bezw. „Schulverweserin“ fortführen dürfen,
daß sie aber hinsichtlich der ihnen zuzuteilenden Aufbesserungen als
Hilfslehrer bezw. Hilfslehrerinnen bis nach abgelegter Anstellungs—
prüfung behandelt werden.
Kgl. Bezirksamt:
EStöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Nr. 19490 K. J spe r/ ven 4. August 1902.
Kgl. Bayer. Regieruug der Pfalz,
Kammer des Innern. — J
.. Das K Rentamt wird ermächtigt und angewiesen, Den Inhabern
der. im. Bedarfnachweise vorgetragener Schulstellen für die Zeit vomn