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welch' letzteren zur Pflicht gemacht wird, dem desfallsigen Ersuchen
der Bürgermeisterämter mit thunlichster Beschleunigung
zu entsprechen.
Zur Vorlage der Beschlüsse wird den Bürgermeisterämtern eine
unerstreckliche Frist hbis 16. September nächsthin bewilligt,
welche bei der besonderen Dringlichkeit der Sache
unter allen Umständen eingehalten werden muß.
Diejenigen Gemeinden, von welchen bis zu diesem Termine
Beschlüsse etwa nicht vorliegen sollten, werden so angesehen, als ob
sie auf die Gewährung von Zuschüssen aus Staats- und Kreisfonds
verzichteten.
Bemerkt wird noch, daß bei denjenigen Volksschulen, welche über
die Wirkung einer politischen Gemeinde hinausgreifen (sog. zusammen⸗
gesetzte Schulsprengel), zu der in Frage stehenden Beschlußfassung
die gemäß Art. 1 Abs. II und III des neuen Schulbedarfsgesetzes ver—
stärkte Verwaltung der Schulsitzgemeinde (die sogenannte Schulsprengel—
vertretung) zuständig ist.
Da von der pünktlichen Einhaltung des Termins einerseits die
Bewältigung der äußerst umfangreichen Vorarbeiten für die bereits
im November l. J. stattfindenden Landratssitzungen abhängt, ander—
seits den Bürgermeisterämtern zur Erleichterung des Vollzugs des
neuen Schulbedarfsgesetzes — soweit dies möglich war — Formulare
zur Verfügung gestellt werden, gewärtige ich einen in jeder Be—
ziehung zuverlässigen und pünktlchen Vollzug des gegen—
wärtigen Auftrags.
Die den Bürgermeisterämtern zugehenden Fassionsabschriften
sind mit den gefaßten Gemeinderatsbeschlüssen wieder anher vorzulegen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.