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die Gesuche mit 1. einem glaubhaften Nachweise über Beschäftigung
im Hufbeschlaggewerbe während mindestens 3 Jahren, sowie 2. dem
Geburtsschein des Bewerbers zu belegen, und haben 3. eine genaue
Angabe des Ortes, wo der Bewerber sich aufhält, sowie die Adresse
zu enthalten, unter der die Vorladung zur Prüfung an ihn zu er—
lassen ist.
Von der Beibringung des unter Ziff 1 bezeichneten Nachweises
einer dreijährigen Beschäftigung im Hufbeschlaggewerbe sind diejenigen
Hufschmiede entbunden, welche bei Truppenteilen — in den Eskadrons-Batterie-
2c. 2c. -Schmieden — genügend ausgebildet worden sind
und darüber ein vorschriftsmäßiges Zeugnis erhalten haben.
Speyer, den 5. August 1902.
K. B. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern:
J. V.
Frhr. v. Andrian, k. Regierungs-Direktor.