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Somburg, den 18. August 1902.
Circular Ma B81.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff
Schmiedeberufsgenossenseaft
Nachstehend folgt Abdruck einer Zuschrift des Vorstandes der
Schmiedeberufsgenossenschaft in Berlin rom 29. v. M. zur Kenntnis—
nahme. Hiernach sind alle in einem Schmiedebetriebe beschäftigten
Personen, gleichgültig ob sie Lohn beziehen oder nicht, ob sie Lehrlinge
oder Gesellen oder Familienangehörige sind, versicherungspflichig.
Die Bürgermeisterämter, in welchem Schmiedebetriebe bestehen, er—
halten gleichzeitig die betr. Anmeldungsformulare, um dieselbe in dieser
Richtung einer Nachprüfung zu unterziehen und event. zu berichtigen.
Sodann sind die Anmeldungen von den Betriebsunternehmern unter—
zeichnen zu lassen und binnen 8 Tagen wieder anher zurückzusenden.
„Bei Prüfung der hier nachträglich eingegangenen Betriebsan—
meldungen ist aufgefallen, daß eine nicht unbedeutende Anzahl von
Betriebsinhabern in den Betrieben Hilfspersonal nicht beschäftigt und
daher die in dem Formular zur Ausfüllung der Zahl der beschäftigten
Personen vorgesehene Spalte entweder gar nicht oder aber in nega—
tivem Sinne beantwortet hat.
Da diese Angabe diesseitigem Dafürhalten nach einerseits viel—
leicht auf die Unkenntniß der gesetzlichen Bestimmungen, andererseits
aber hauptsächlich wohl darauf zurückzuführen sein dürfte, daß in
dem F 42 des Genossenschaftsstatuts nur von Lohnarbeitern die
Rede ist und daher von den Betriebsinhabern auch nur dann ver—
sicherungspflichtige Personen in die Anmeldung eingesetzt worden sind,
wenn thatsächlich gegen Lohn beschäftigte Personen im Betriebe