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Diese Bedingnisse haben nach diesseitiger Mitteilung vom 22.
Juli 1901 Nr. .188 insoferne eine Einschränkung erfahren, als
1) die unter Ziffer 10 Buchst. d derselben vorgesehene Preis—
erhöhung von nur je 2 Pfg. (nicht 3 Pfg.) pro 50 k*g
Sackgewicht Hafer für jedes Gramm Qualitätsübergewicht
über 125 g bis einschließlich 130 8 beträgt und
2) im Sinne der Ziffer 10 Buchst. é daselbst eine Entsendung
von Proviantamtsbeamten zur Bethätigung des Ankaufes von
Koörnerfrüchten nur nach solchen Eisenbahnstationen stattfinden
wird, an welchen die Prüfung und Abnahme der Waagre in
hiezu geeigneten, von den Genossenschaften ꝛe. bereitage—
stellten Räumen erfolgen kann.
Im Uebrigen werden von den Previantämtern auch die versuchs—
weisen Ankäufe von Hafer (zu Germersheim auch von Reggen) mach
Muster fortgesetzt.
Bei den Ankäufen nach Muster wird von einer Entsendung
von Proviantamtsbeamten abgesehen und das mit dem Kaufabschlusse
in das Eigentum der Militärverwaltung übergegangene Natural zu
den Sätzen des Militärtarifs an die Proviantamtsorte versendet.
Die endgiltige Fesisetzung des für die Preisgewährung maßgebenden
Viertellitergewichts bleibt bei den Ankaäufen nach Muster dem über—
nehmenden Proviantamt überlassen; jedoch kann der Verkäufer dabei
vertreten sein. Nicht magazinsmäßige Frucht wird auf Kosten des
Verkäufers magazinsmäßig hergerichtet oder dem Verkäufer zur Ver—⸗
fügung gestellt. Ueberhaupt bleibt für alle Schäden, die durch Lieferung
nicht mustermäßiger Frucht der Militärverwaltung entstehen, der Ver⸗
käufer haftbar.
Die etwaigen Anträge der Produzenten und landwirtschaftlichen
Vereinigungen auf Eutsendung von Beamten zur Hafer- ꝛc. Ueber⸗
nahme oder auf Lieferung von Hafer ꝛc. nach Muster sind thun—
lichst bald unmittelbar an dasjenige Proviantamt zu
richten, zu dessen Ankaufsbezirk die Vereinigungen ꝛc. gehören.