Full text : 1902 (0003)

Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 6. Februar lIfd. Irs. hier vor—
liegen und ist über etwaige Anstände mündliche und schrift—
liche Aufklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Reservisten, Laudwehrmänner
oder Ersatzreservisten J. El. früherer Ordnung und
die Ersatzreservisten neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angregebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf—
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Dieselben sind nach F 123 der Wehrordnung zu behandeln
und sofort anher einzusenden.

Der Civilvorsitzende:
Spöhrer
t. Regierungsrat.

Merckle
k. Assessor.

An

sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Anweisung
für die Gemeindebehörden
(zu Ziff. 17 des Zirk.)
1) Bei Ausfüllung der Spalte 8 der Rekrutierungs-Stammrolle
(Vuster 6 zu 88 46, 47 u. 48 W. O.) ist künftig der
hauptsächliche oder alleinige Beruf soweit angängig genau zu
bezeichnen (z. B. landw. Taglöhner, Bäckergeselle, Cigarren⸗
arbeiter, Handlungsreisender u. s. w.) Insbesondere ist bei
            
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