Full text : 1902 (0003)

195

Xr. 1735 V.

Homburg, den 26. Juli 1902

Circular M 77.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:;
Vollzug der Bestimmungen für den
Kleinhandel mit Kerzen.

Nachstehend folgt Auszug aus einer Entschließung des k. Staats—
ministeriums des Innern vom 8. l. M. Nr. 14853 zur Kenntnis⸗
nahme und Darnachachtung.
Den Gewerbetreibenden, welche Kerzen verkaufen, sind die Be—
stimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1901 (R.-G.Bl.
S. 494) geeignet bekannt zu geben.

„Nach dem am 1. Januar 1903 ersolgenden Inkrafttreten der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1904 (Reichsgesetzblatt 1901
Seite 494), betreffend Bestimmungen über den Kleinhandel mit
Kerzen, werden möglicherweise von Seiten des verbrauchenden oder
des mitbewerbenden Publikums oder auch von Amtswegen durch die
Polizei häufig Beanstandungen und Denunziationen wegen Ueber—
tretung der Vorschriften durch die Verkäufer erfolgen.
Soweit es sich dabei um Zuwiderhandlungen formeller Natur
— unvorschriftsmäßige oder unvollständige Aufschriften — handelt,
wird die Feststellung des Thatbestandes keine Schwierigkeiten bereiten.
Voraussichtlich wird aber meistens der wirkliche Roh- und Rein—
Gewichtswert der Packungen authentisch festzustellen sein. Hierzu—
werden die polizeilichen oder gerichtlichen Behörden nicht immer im
Stande sein, da bei der Enge der festgesetzten Fehlergrenzen eine
Nachprüfung, welche in der im Handelsverkehr üblichen Weise auf
einer geaichten Handelswage vorgenommen wird, unrichtige Resultate
            
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