Full text : 1902 (0003)

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Nun wird von einer Anzahl Münchener Liquerfabrikanten und
Spirituosenhändler das Gesuch gestellt, diese letztere Bestimmung dahin
zu ändern, daß der Verkauf in versiegelten ꝛc. Flaschen in Quan—
titäten von 8/g Litern erfolgen dürfe, da der gesammte Spirituosen—
handel — entsprechend dem Inhalte der gebräuchlichen Flaschen mit
3/4 und 8/8 Liter — auf dieses Maß eingerichtet sei und bei strenger
Durchführung der Bestimmung die größten Schädigungen erleiden
würde.

Im Vollzuge einer Entschließung des k. Staatsministeriums des
Innern vom 11. ds. Mts. Nr. 15 783 ist zu erheben und binnen
4 Wochen zu berichten, ob entgegen der jetzt geltenden Bestimmung
des 8 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892 im
Amtsbezirke der Verkauf von Spirituosen in Flaschen von s8/s Liter
Inhalt stattgefunden hat, und ob bei Durchführung der mehrerwähnten
Bestimmung die von den Muͤnchener Geschäftstreibenden befuͤchteten
Schädigungen und eventuell nach welcher Richtung eintreten würde.
gez. v. Welser.
            
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