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Nr. 1757 V.
Circular M
domburg, den 27. Juli 1802.
76.
Königliches Bezirksamt
Houmburg.
Betreff:
Kleinhandel mit Branntwein.
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung der k. Regierung,
Kammer des Innern, vom 16. l. Mts. Nr. 15 721 K zur entsprechenden
Berichterstattung bis spätestens 10. August nächsthin.
Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Merckle.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Nr. 15721 KR. Speyer, den 16. Juli 1902.
Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.
Im F12 Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. März
1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betr., ist bestimmt, daß
als Kleinhandel mit Branntwein ꝛc. der Verkauf in Quantitäten
unter zwei Liter anzusehen ist und daß der Verkauf solcher Arten von
Branntwein oder Liquer, deren Vertrieb nach feststehendem Geschäfts—
gebrauch in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettierten
Flaschen stattfindet, nicht als Kleinhandel gilt, wenn die Abgabe in
Quantitäten von mindestens einem halben Liter erfolgt.